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Vertragsrecht für Werber Teil 3 – Regelungsform

23. Mai 2013, 17:05 UhrJohanna Thoelke

(Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 22.05.2013 veröffentlicht.)

Im heutigen Teil reden wir über die schwierigste Frage bei der Vertragsgestaltung, die da lautet: „Wie kann ich mei­ne Wunschregelungen so verpacken, dass der andere den Vertrag auch unterschreibt?“ Zur Verpackung der in den letzten beiden Teilen geschilderten Regelungen bieten sich bei Ver­trags­schluss auf Basis eines von Ihnen abgegebenen Angebotes im Wesent­li­chen drei Möglichkeiten:

1. einheitlicher Vertrag

In diesem Fall schließen sich an den Angebotstext, der im Vertrag die Leistungsbeschreibung dar­stellt, alle in Teil 2 geschilderten Regelungen an und werden am Ende von den Parteien unter­schrie­ben. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass es später keinen Streit darüber geben kann, welche Re­­gelun­gen Vertragsbestandteil geworden sind, da sie durch die Unterschrift eindeutig einbezogen wer­­den. Nachteilig wirkt sich jedoch auf psychologischer Ebene die Länge des Vertragstextes aus. Miss­­trau­i­sche Vertragspartner scheuen in einem solchen Moment häufig vor einer sofortigen Un­ter­schrift zu­rück, da sie versteckte nachteilige Klauseln befürchten und legen das Dokument ihrem Rechtsanwalt vor oder unterschreiben gar nicht.

2. Angebotstext und separate Allgemeine Geschäftsbedingungen

In dieser Variante wird nur der Angebotstext von den Parteien unterschrieben und alle sonstigen Re­­ge­lungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht, die durch Verweis auf die In­ter­­net­sei­te einbezogen wer­­­den. Dieses Vorgehen ist sehr beliebt, da man so vermeintlich die unangenehme Vertragsprüfung des Ge­gen­ü­bers umgehen und durch die Hintertür die eigenen Wunschregelungen vereinbaren kann. Das ist aber (häufig) ein Irrglaube, da Unternehmer meist die Geltung frem­der AGB aus­schließen und nur die eigenen AGB für anwendbar erklären. Das hat aber zur Folge, dass im Streitfall statt der AGB die ge­setzlichen Regelungen zur Anwendung kommen oder, im schlimmsten Fall, der Vertrag nicht wirk­sam zustande kommt.

3. Mittelweg

Ich bevorzuge einen Mittelweg, bei dem an den Angebotstext nur die für die Agentur wichtigsten Re­ge­lun­gen angehangen und die restlichen Re­ge­lun­gen separat in „Allgemeinen Ge­schäfts­be­din­gun­gen“ un­tergebracht werden. Wesentlich sind z. Bsp. Regelungen, die den Vertragsgegenstand selbst betreffen, also z. Bsp. die An­zahl der geschuldeten Entwürfe und Korrekturschleifen, der Umfang der Nutzungsrechte, aber auch die Eintragungsfähigkeit und Freiheit von Schutzrechten Dritter, da hier ein großes Haftungsrisiko droht. Bei dieser Variante muss also die Agentur für sich einen Mindeststandard ent­wickeln, den sie keinesfalls unterschreiten will. Durch die Verschlankung des Vertragstextes erreicht man, dass sich das Gegenüber nicht von der Länge des Vertrages erschlagen fühlt und zumindest die für die Agentur wesentlichen Regelungen bei Unterschrift  auch wirklich zweifelsfrei vereinbart wurden.