(Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 18.04.2013 veröffentlicht.)
Im vorigen Beitrag habe ich darüber geschrieben, welche Bereiche man überhaupt regeln sollte. Heute gebe ich ein paar Anregungen, welcher Inhalt für Agenturen praktikabel ist. Auch hier gilt: das sind nur allgemeine Anregungen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben.
1. Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung sollte neben einer möglichst genauen Beschreibung der vereinbarten Leistung bei größeren Projekten auch die einzelnen Arbeitsschritte enthalten. Wichtig ist insbesondere eine Vereinbarung der Anzahl der zu erbringenden Entwürfe und Korrekturschleifen. Wird die Leistung ohne rechtliche Prüfung erbracht, muss deutlich gemacht werden, dass die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit sowie die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht Teil der Leistung sind. Zuletzt sollten Sie klarstellen, dass Sie bei Beachtung der Vorgaben des Kunden ansonsten keinen bestimmten Entwurf schulden, sondern in der künstlerischen Gestaltung frei sind. Damit der Kunde dennoch eine Auswahl hat, kann man mehrere Entwürfe vereinbaren, aus denen der Kunde auswählen kann.
2. Nutzungsrechte
Oberstes Gebot ist, dass die Nutzung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung gestattet wird. Wenn kein ausschließliches und unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt werden soll, können Sie hier den Umfang nach Verwendungszweck, Medienart, geographischem Gebiet und Nutzungszeitraum bzw. -frequenz festlegen. Für Folgelizenzen oder die Übertragung an Dritte sollte die Schriftform vereinbart werden. Wollen Sie den Auftrag auch zu Referenzzwecken nutzen, können Sie dies hier ebenfalls vereinbaren und den Kunden außerdem dazu verpflichten, Ihnen kostenlos Belegexemplare zukommen zu lassen. Wenn Sie sich vor Entstellungen Ihrer Arbeit schützen wollen und Folgeaufträge im Blick haben, kann man weiterhin vereinbaren, dass nur Sie das Änderungsrecht haben und das derartige Aufträge zuerst Ihnen angeboten werden müssen. Die Klausel muss jedoch die Möglichkeit enthalten, dass ein anderer den Auftrag ausführen darf, wenn Sie ablehnen oder nicht reagieren.
3. Honorar
Hier wird zunächst geklärt, welcher Art das Honorar ist und was es abdeckt. Bei einem Zeithonorar wäre das der vereinbarte Stundenumfang, bei einem Pauschalhonorar die gesamte Leistung, also Herstellung und Nutzungsrecht. Im letzteren Fall sollte hinzugefügt werden, welche Mehrleistungen oder unvorhergesehene Auslagen auch von der Pauschalvergütung nicht umfasst sind und welcher Stundensatz dafür angesetzt wird. Damit der Kunde nicht Sorge hat, dass sich die Kosten unkontrolliert aufblähen, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Genehmigungspflicht für unvorhergesehene Mehrleistungen und Auslagen.
4. Fälligkeit/ Zahlungsziel
Diese Klausel enthält die Zahlungstermine. Bei längerfristigen und/ oder finanziell umfangreichen Aufträgen ist die Vereinbarung von Teilzahlungsschritten günstig, also z. Bsp. 30 % bei Vertragsschluss und der Rest bei Abnahme. Für die Verzugsfolgen sollte ein kalendarisch bestimmbarer Termin benannt werden, z. Bsp. 14 Tage nach Abnahme, 10 Tage nach Vertragsschluss etc.
5. Künstlersozialkasse
An dieser Stelle genügt ein Hinweis, dass Ihr Kunde bei der Inanspruchnahme kreativer Leistungen dies der KSK melden und eine Abgabe zahlen muss. Im Idealfall nennen Sie auch den Kontakt zur KSK, wobei ein Link reicht.
6. Mitwirkung des Kunden
Diese Regelung sollte eine Verpflichtung zur fristgerechten Zuarbeit von Inhalten (Fotos, Texte, Grafiken) und die Vereinbarung einer maximalen Reaktionszeit auf Anfragen der Agentur enthalten. Damit der Kunde sich an diese Pflichten auch hält, kann an durch den Kunden verursachte Verzögerungen die Zahlung einer Mehrvergütung geknüpft werden.
7. Abnahme
Um die Abnahme nicht in das Belieben des Kunden zu stellen, kann man eine Untersuchungs- und Rügefrist für das Werk vereinbaren und bei Fristablauf die Abnahme fingieren. Um grundloser Abnahmeverweigerung vorzubeugen, sollte an dieser Stelle alles benannt werden, was nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt. In unserem Fall wären das zum Beispiel die künstlerische Gestaltung, solange die Vorgaben des Kunden eingehalten wurden, die fehlende Eintragungsfähigkeit (nicht Teil der Leistung), aber auch Kritikpunkte, die der Kunde bei Korrekturschleifen schon vorher hätte benennen können, aber nicht benannt hat.
8. Gewährleistung
Für die Gewährleistung gilt ähnlich wie bei der Abnahme, dass Dinge, die der Leistungsbeschreibung entsprechen oder die der Kunde bei vorherigen Korrekturschleifen nicht bemängelt hat, keine Gewährleistungsrechte begründen können.
9. Haftung
Die Haftung der Agentur gegenüber dem Kunden kann außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt werden.
Für den Fall, dass die Zuarbeiten des Kunden nicht frei von Schutzrechten Dritter waren, sollte der Kunde vertraglich verpflichtet werden, dass er die Agentur von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt, diese also für die Agentur an denjenigen zahlt.
10. Verlust von Unterlagen
Hier sollte vereinbart werden, dass die Agentur nicht dafür haftet oder nachliefern muss, wenn Unterlagen und Arbeitsergebnisse auf Wunsch des Kunden versandt werden.
11. Verjährung
Ebenso wie bei der Haftung kann die Verjährung nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit und für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden beschränkt werden; hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten kann die Verjährung gegenüber Unternehmern verkürzt werden.
12. Vertragsänderungen
Für Vertragsänderungen sind mehrere Varianten möglich. Zunächst kann man ganz normal ein Schriftformerfordernis vereinbaren. Da häufig während der Auftragsabwicklung Änderungen besprochen werden, empfiehlt sich zusätzlich eine Variante mit einem Bestätigungsschreiben. Das heißt, das mündliche Absprachen nur dann wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn einer der Beteiligten dem anderen die mündliche Absprache nochmal in Textform (Fax, Email o.ä.) übermittelt und dieser der Änderung nicht binnen einer bestimmten Zeit widerspricht.