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Vertragsrecht für Werber Teil 2 – Regelungsinhalt

18. April 2013, 17:04 UhrJohanna Thoelke

(Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 18.04.2013 veröffentlicht.)

Im vorigen Beitrag habe ich darüber geschrieben, welche Bereiche man überhaupt regeln sollte. Heute gebe ich ein paar Anregungen, welcher Inhalt für Agenturen praktikabel ist. Auch hier gilt: das sind nur allgemeine Anregungen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben.

1. Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung sollte neben einer möglichst genauen Beschreibung der ver­ein­bar­ten Leistung bei größeren Projekten auch die einzelnen Arbeitsschritte enthalten. Wichtig ist ins­be­sondere eine Vereinbarung der Anzahl der zu erbringenden Entwürfe und Korrekturschleifen. Wird die Leistung ohne rechtliche Prüfung erbracht, muss deutlich gemacht werden, dass die urheber-, ge­schmacks­muster- oder markenrechtliche Schutz- o­der Eintragungsfähigkeit sowie die Freiheit von Schutz­rechten Dritter nicht Teil der Leistung sind.  Zuletzt sollten Sie klarstellen, dass Sie bei Beach­tung der Vorgaben des Kunden ansonsten keinen bestimmten Entwurf schulden, sondern in der künstlerischen Gestaltung frei sind. Damit der Kunde dennoch eine Auswahl hat, kann man mehrere Entwürfe ver­ein­baren, aus denen der Kunde auswählen kann.

 2. Nutzungsrechte

Oberstes Gebot ist, dass die Nutzung erst nach vollständiger Kauf­preis­­­zah­lung gestattet wird. Wenn kein ausschließliches und unbegrenztes Nut­zungs­recht eingeräumt werden soll, können Sie hier den  Umfang nach Verwendungszweck, Medienart, ge­o­gra­­­­phischem Gebiet und Nutzungszeitraum bzw. -frequenz festlegen. Für Folgelizenzen oder die Ü­ber­tra­­gung an Dritte sollte die Schriftform vereinbart werden. Wollen Sie den Auftrag auch zu Referenzzwecken nutzen, können Sie dies hier ebenfalls vereinbaren und den Kunden außerdem dazu verpflichten, Ihnen kostenlos Belegexemplare zu­kom­men zu lassen.   Wenn Sie sich vor Entstellungen Ihrer Arbeit schützen wollen und Folgeaufträge im Blick haben, kann man weiterhin vereinbaren, dass nur Sie das Änderungsrecht haben und das derartige Aufträge zu­erst Ihnen angeboten werden müssen. Die Klausel muss jedoch die Möglichkeit enthalten, dass ein an­derer den Auftrag ausführen darf, wenn Sie ablehnen oder nicht reagieren.

3.  Honorar

Hier wird zunächst geklärt, welcher Art das Honorar ist und was es abdeckt. Bei einem Zeithonorar wä­re das der vereinbarte Stundenumfang, bei einem Pauschalhonorar die gesamte Leistung, also Her­stellung und Nutzungsrecht. Im letzteren Fall sollte hinzugefügt werden, welche Mehrleistungen oder unvorhergesehene Auslagen auch von der Pauschalvergütung nicht umfasst sind und welcher Stundensatz dafür angesetzt wird. Damit der Kun­de nicht Sorge hat, dass sich die Kos­ten un­kon­trol­liert aufblähen, empfiehlt sich die Vereinbarung  einer Ge­neh­mi­gungspflicht für un­vor­hergesehene Mehr­­leistungen und Auslagen.

 4. Fälligkeit/ Zahlungsziel

Diese Klausel enthält die Zahlungstermine. Bei längerfristigen und/ oder finanziell um­fang­rei­chen Aufträgen ist die Vereinbarung von Teilzahlungsschritten günstig, also z. Bsp. 30 % bei Ver­trags­schluss und der Rest bei Abnahme. Für die Verzugsfolgen sollte ein kalendarisch  bestimmbarer Ter­min benannt werden, z. Bsp. 14 Tage nach Abnahme, 10 Tage nach Vertragsschluss etc.

 5. Künstlersozialkasse

An dieser Stelle genügt ein Hinweis, dass Ihr Kunde bei der Inanspruchnahme kreativer Leistungen dies der KSK melden und eine Abgabe zahlen muss. Im Idealfall nennen Sie auch den Kontakt zur KSK, wo­bei ein Link reicht.

 6. Mitwirkung des Kunden

Diese Regelung sollte eine Verpflichtung zur fristgerechten Zuarbeit von Inhalten (Fotos, Texte, Gra­fi­ken) und die Vereinbarung einer maximalen Reaktionszeit auf Anfragen der Agentur enthalten. Damit der Kunde sich an diese Pflichten auch hält, kann an durch den Kunden verursachte Verzögerungen die Zahlung einer Mehr­vergütung geknüpft werden.

 7. Abnahme      

Um die Abnahme nicht in das Belieben des Kunden zu stellen, kann man eine Untersuchungs- und Rügefrist für das Werk vereinbaren und bei Fristablauf die Abnahme fingieren. Um grundloser Ab­nah­meverweigerung vorzubeugen, sollte an dieser Stelle alles benannt werden, was  nicht zur Ver­wei­gerung der Abnahme berechtigt. In unserem Fall wären das zum Beispiel die künst­le­ri­sche Ge­stal­tung, solange die Vorgaben des Kunden eingehalten wurden, die fehlende Eintragungsfähigkeit (nicht Teil der Leistung), aber auch Kritikpunkte, die der Kunde bei Korrekturschleifen schon vorher hätte benennen können, aber nicht benannt hat.

 8. Gewährleistung

Für die Gewährleistung gilt ähnlich wie bei der Abnahme, dass Dinge, die der Leistungsbeschreibung ent­sprechen oder die der Kunde bei vorherigen Korrekturschleifen nicht bemängelt hat, keine Ge­währ­leistungsrechte begründen können.

9. Haftung

Die Haftung der Agentur gegenüber dem Kunden kann außer für Schäden aus der Ver­­­let­zung des Le­bens, des Körpers oder Gesundheit und für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte sonstige Schä­­­den auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt werden.

Für den Fall, dass die Zuarbeiten des Kunden nicht frei von Schutzrechten Dritter waren, sollte der Kunde vertraglich verpflichtet werden, dass er die Agentur von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt, diese also für die Agentur an denjenigen zahlt.

10. Verlust von Unterlagen

Hier sollte vereinbart werden, dass die Agentur nicht dafür haftet oder nachliefern muss, wenn Unterlagen und Arbeitsergebnisse auf Wunsch des Kunden versandt werden.

 11. Verjährung

Ebenso wie bei der Haftung kann die Verjährung nicht für Schäden aus der Ver­­­let­zung des Le­bens, des Körpers oder Gesundheit und für  vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte sonstige Schä­­­den be­schränkt werden; hier gelten die ge­setzlichen Verjährungsfristen. Ansonsten kann die Verjährung ge­genüber Unternehmern verkürzt werden.

 12. Vertragsänderungen

Für Vertragsänderungen sind mehrere Varianten möglich. Zunächst kann man ganz normal ein Schrift­­formerfordernis vereinbaren. Da häufig während der Auftragsabwicklung Änderungen be­spro­chen werden, empfiehlt sich zusätzlich eine Variante mit einem Bestätigungsschreiben. Das heißt, das mündliche Absprachen nur dann wirksamer Vertragsbestandteil werden, wenn einer der Be­teiligten dem anderen die mündliche Absprache nochmal in Textform (Fax, Email o.ä.) übermittelt und dieser der Änderung nicht binnen einer bestimmten Zeit widerspricht.