(Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 31.01.2014 veröffentlicht.)
Der Fall: Ein Bekannter arbeitet im Vertrieb und versucht seinen Chef davon zu überzeugen, die Netzwerke der Mitarbeiter im Social Media in die Werbung einzubinden. Da sein Arbeitgeber sich darunter nichts vorstellen kann, will er jetzt die Produkte seiner Firma erstmal auf eigene Faust über sein soziales Netzwerk, insbesondere sein privates Facebook Profil, promoten und ein paar Dinge ausprobieren.
SPUTNIKA: Geht das so ohne weiteres oder muss man da was beachten?
Er sollte sich das gut überlegen. Wenn er das Wettbewerbsrecht nicht beachtet, kann er kostenpflichtig abgemahnt werden und zusätzlich massiven Ärger mit seinem Arbeitgeber bekommen.
Wir dachten immer, nur Unternehmer können gegen Wettbewerbsrecht verstoßen?
Das ist nicht ganz richtig. Anknüpfungspunkt für das Wettbewerbsrecht sind kurz gesagt alle Handlungen mit dem Ziel, dem eigenen oder einem fremden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Da Ihr Bekannter plant, für ein fremdes Unternehmen, nämlich seinen Arbeitgeber, auf Facebook zu werben, ist das Wettbewerbsrecht auf ihn anwendbar, obwohl er selbst kein Unternehmer ist.
Aber wenn er jetzt keine richtige Werbung macht, sondern einfach nur als Privatperson seinen Arbeitgeber oder dessen Produkte immer mal positiv erwähnt, kann das doch nicht so schlimm sein, oder?
Wenn es sich um Schleichwerbung handelt, also eine Handlung so verschleiert wird, dass der werbende Charakter nicht klar erkennbar ist, schon. Wenn Ihr Bekannter sich über Facebook oder ein anderes soziales Netzwerk über Produkte seines Arbeitgebers positiv äußert und sie empfiehlt, will er damit seinem Arbeitgeber einen Vorteil verschaffen, also für ihn werben. Legt er aber seine berufliche Beziehung nicht zu ihm nicht offen, erkennen Leser den werbenden Charakter nicht, sondern sehen nur eine private Meinungsäußerung. Da Verbraucher privaten Äußerungen aufgrund der vermeintlichen Unabhängigkeit einen höheren Stellenwert einräumen als Werbung, ist so ein Vorgehen wettbewerbsrechtlich verboten und kann abgemahnt werden.
Aber wenn der Arbeitgeber in der Profilbeschreibung stehen würde, müssten doch Präsentation und Empfehlung von Produkten unbedenklich sein.
Damit entfiele nur der Vorwurf der „getarnten“ Werbung. Aber auch bei offensichtlicher Werbung muss man sich an bestimmte wettbewerbsrechtliche Regeln halten. Wenn Ihr Bekannter z. Bsp. auf eine besondere Verkaufsaktion seines Arbeitgebers aufmerksam machen will, muss er vor allem darauf achten, dass alle Informationen, die im konkreten Fall für die Kaufentscheidung eine wesentliche Rolle spielen oder durch EU-Recht vorgeschrieben sind, vorhanden und richtig sind.
Da nimmt er ja ein ziemliches Risiko auf sich, ohne das er selbst was davon hat. Ich hoffe, das weiss sein Arbeitgeber zu würdigen.
Wahrscheinlich nicht, da sein Arbeitgeber für seinen Wettbewerbsverstoß ebenfalls abgemahnt werden kann. Das Wettbewerbsrecht sieht die zusätzliche Haftung des Unternehmers für Wettbewerbsverstöße seiner Mitarbeiter und Beauftragten vor. Diese Haftung greift nach jüngster Rechtsprechung auch ein, wenn der Unternehmer von der Handlung seines Mitarbeiters nichts gewusst hat.
Wenn das passiert, wird der Arbeitgeber natürlich nicht glücklich sein. Hat er dann auch Konsequenzen von dieser Seite zu befürchten?
Wenn er ohne Wissen seines Arbeitgebers und in Überschreitung seiner arbeitsvertraglichen Befugnisse handelt, stellt das eine Verletzung des Arbeitsvertrages dar und der Arbeitgeber kann ihn dafür zumindest abmahnen und im Wiederholungsfalle kündigen. Handelt es sich um einen Kleinbetrieb oder ist er noch in der Probezeit, kann er ihn sogar sofort entlassen. Darüberhinaus kann der Arbeitgeber von ihm Ersatz aller Schäden verlangen, die ihm durch sein Handeln entstanden sind.
Das ist ja das reinste Minenfeld. Sollte man Werbung durch Mitarbeiter im Social Media dann lassen?
Nein, das kann man so nicht sagen, da man mit ein bisschen Vorbereitung die Risiken minimieren kann. Es ist aber wichtig, ein Bewusstsein dafür zu entwickeln, dass auch im Social Media die Wettbewerbsregeln gelten, obwohl Abmahnungen in diesem Bereich noch nicht so verbreitet sind wie bspw. im E-Commerce. Auf gar keinen Fall jedoch sollten Mitarbeiter im Alleingang loslegen, da sie damit automatisch auch ihren Arbeitgeber (und damit mittelbar auch ihren Arbeitsplatz) gefährden.